Wir bieten Ihnen an, Zuzahlungsquittungen zu erstellen.
Über eine Zuzahlungsquittung können Sie nachweisen, dass Sie im laufenden Jahr bereits 1% bzw. 2% Ihres Bruttoeinkommens an Zuzahlungen geleistet haben. Ist dieses der Fall, werden Sie für den Rest des Kalenderjahres befreit.
Mithilfe einer Zuzahlungsquittung können Sie bei der Krankenkasse eine Rückerstattung beantragen. Es kann sein, dass Ihre persönliche Belastungsgrenze überschritten worden ist, wenn Sie das ganze Jahr über Zuzahlungen geleistet haben. In diesem Fall winken Rückerstattungen für das zurückliegende Jahr.
Im Normalfall liegt die Belastungsgrenze bei 2% des jährlichen Bruttoeinkommens. Liegt eine chronische Erkrankung vor, ergibt sich sogar nur eine Belastungsgrenze von 1%.
Sie lassen sich jedes Jahr im Voraus von den Zuzahlungen befreien und zahlen vor Beginn eines neuen Jahres eine Summe X an die Krankenkasse. Wir erstellen Ihnen gerne eine theoretische Zuzahlungsquittung: wie viel hätte ich im Jahr zuzahlen müssen, wenn keine Befreiung beantragt worden wäre. Über eine theoretische Zuzahlungsquittung können Sie die Sinnhaftigkeit einer Vorauszahlung überprüfen. Denn: zuviel gezahlte Vorauszahlungen bekommen Sie später nicht von der Krankenkasse zurück!
Es muss bei Inanspruchnahme der Testung ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden. Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss ein Zeugnis vorlegen. Aus dem Zeugnis muss die Überzeugung der ausstellenden ärztlichen Person oder der ausstellenden Stelle hervorgehen, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 besteht. Außerdem muss der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Person sowie die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat, enthalten sein. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich.
Der Mutterpass kann als ärztliches Zeugnis zum Nachweis einer Schwangerschaft verwendet werden.
Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, können ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage ihrer Studienbescheinigung und ihres Impfausweises nachweisen.
Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen entsprechenden Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen.
(Quelle: Landkreis Cloppenburg)